Kettner Edelmetalle
05.08.2026
16:56 Uhr
KI-generiert

Wenn Richter Parteien verbieten wollen: Der Rechtsstaat schaut in den Spiegel – und erkennt sich nicht wieder

Wenn Richter Parteien verbieten wollen: Der Rechtsstaat schaut in den Spiegel – und erkennt sich nicht wieder
Symbolbild: KI-generiert

Rund 40 aktive Richter haben einen offenen Brief unterzeichnet, der ein Verbotsverfahren gegen die größte Oppositionspartei des Landes fordert. Mehr als 1000 Juristen insgesamt stehen mittlerweile hinter dem Aufruf des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins. Die Frage, die sich daraus ergibt, ist unangenehm – und sie betrifft nicht die AfD, sondern die deutsche Justiz selbst.

Amtsgerichte, Landgerichte, Sozialgerichte, Obergerichte: Überall dort sprechen Menschen Recht, die zuvor öffentlich erklärt haben, dass eine bestimmte Partei aus dem politischen Wettbewerb entfernt werden soll. Man muss kein Anhänger dieser Partei sein, um zu erkennen, dass hier etwas ins Rutschen kommt. Denn der Rechtsstaat lebt nicht davon, dass Richter die richtige Meinung haben. Er lebt davon, dass der Bürger glauben kann, dass es dem Richter gleichgültig ist, wer vor ihm steht.

Meinungsfreiheit – ja. Aber wo endet sie?

Der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler bewertet die Sache differenziert. Grundsätzlich, so seine Einschätzung, gelte die Meinungsfreiheit auch für Richter; sie dürften sich politisch äußern, und zwar durchaus deutlich. Die Grenze sei erst dort erreicht, wo das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit selbst Schaden nehme. Bei einem sachlich gehaltenen Brief sehe er diese Linie noch nicht überschritten.

Doch dann kommt der entscheidende Satz. Sollte einer dieser Unterzeichner tatsächlich über einen AfD-Politiker oder einen herausgehobenen Funktionär urteilen müssen, entstünden unmittelbar Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit.

„Das wäre dann Befangenheit.“

Und weiter: Es komme nicht darauf an, ob der Richter innerlich tatsächlich voreingenommen sei. Entscheidend sei allein, ob ein Bürger ernsthafte Zweifel haben könne. Es gehe um den Anschein der Unvoreingenommenheit. Auch jenseits politischer Strafverfahren – bei Mietstreitigkeiten, Sozialrechtsfragen, Zivilprozessen – schließt der Staatsrechtler Befangenheitsanträge nicht grundsätzlich aus. Jeder Einzelfall müsse geprüft werden.

Ein Gutachten, das nichts sagt

Bemerkenswert ist auch, worauf sich die Unterzeichner stützen: ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das die AfD für verfassungswidrig erklärt und einem Verbotsantrag gute Erfolgsaussichten bescheinigt. Interessanterweise erhebt das Gutachten selbst die Verbotsforderung nicht – das übernehmen erst die Anwälte, Referendare, Staatsanwälte und Richter. Boehme-Neßler hält das Papier für nichtssagend und glaubt nicht, dass ein Verbotsverfahren Erfolg hätte. Die Vereinsvorsitzende Angela Furmaniak begründet die Forderung mit dem Schutz der Menschenwürde: Es gehöre zur Pflicht von Juristen, eine Partei, die zentralen Verfassungswerten widerspreche, entschieden zu bekämpfen. Das Parteiverbot sei ein Instrument, das endlich zum Einsatz kommen müsse.

Endlich. Ein bemerkenswertes Wort. Es klingt weniger nach juristischer Abwägung als nach politischer Ungeduld – und genau darin liegt das Problem.

Die Ironie der Geschichte

Deutschland hat in seiner Geschichte zwei Diktaturen erlebt, in denen Justiz und politischer Wille zu einer unheiligen Allianz verschmolzen. Beide Male begann es nicht mit Uniformen, sondern mit Juristen, die überzeugt waren, auf der richtigen Seite zu stehen. Genau deshalb hat das Grundgesetz die Hürden für ein Parteiverbot so hoch gebaut, dass sie in über siebzig Jahren nur zweimal übersprungen wurden – und zuletzt vor mehr als sechs Jahrzehnten. Das war kein Versehen des Verfassungsgebers, sondern Absicht.

Ein Gericht, das vom Bürger angerufen wird, verliert seine Autorität nicht durch falsche Urteile, sondern durch den Verdacht, dass die Urteile schon vor der Verhandlung feststanden. Wer als Millionen von Wählern repräsentierende Partei künftig vor einem Unterzeichner dieses Briefes steht, wird sich fragen: Sitzt hier ein Richter – oder ein politischer Gegner in Robe?

Was hätte man erwarten dürfen?

Eine Stellungnahme einzelner Unterzeichner blieb bis zuletzt aus. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht verwies lediglich allgemein auf die Rechtsprechung, wonach Richter sich politisch betätigen und öffentlich äußern dürfen, solange kein unmittelbarer Bezug zu konkreten Verfahren bestehe und Sachlichkeit und Distanz gewahrt blieben. In einer zitierten Entscheidung des Brandenburgischen Dienstgerichts heißt es sogar, Staat und Gesellschaft könnten an unkritischen Richtern kein Interesse haben.

Das ist richtig. Nur bezieht sich diese Kritikfähigkeit im Idealfall auf die Macht – nicht auf die Opposition. Ein Richter, der die Regierung kritisiert, stärkt den Rechtsstaat. Ein Richter, der die Beseitigung des größten Konkurrenten dieser Regierung fordert, schwächt ihn. Diesen Unterschied sollte man in einem Land, das seine Institutionen schon einmal verspielt hat, eigentlich nicht erklären müssen.

Vertrauen ist die härteste Währung

Der Verdacht, dass Institutionen nicht mehr neutral funktionieren, hat Folgen weit über Gerichtssäle hinaus. Er greift auf Behörden über, auf Medien, auf das Geldsystem, auf die Frage, ob man Zusagen des Staates noch für belastbar hält. Wer Vertrauen einmal verspielt hat, kauft es nicht zurück – und wer sein Vermögen ausschließlich auf staatlich garantierten Versprechen aufbaut, sollte diese Entwicklung nüchtern zur Kenntnis nehmen. Physische Edelmetalle, außerhalb des Systems verwahrt, kennen weder Befangenheitsanträge noch politische Mehrheiten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Beobachtung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung dar. Er spiegelt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der vorliegenden Informationen wider. Für rechtliche oder steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechts- oder Steuerberater. Ebenso stellt dieser Artikel keine Anlageberatung oder Kaufempfehlung dar. Jeder Anleger ist verpflichtet, eigenständig zu recherchieren, und trägt die Verantwortung für seine Entscheidungen selbst.

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