
Vergesellschaftungsrahmengesetz: Wenn der Staat nicht mehr kauft, sondern einfach nimmt
Das, was da so juristisch korrekt, verfassungskonform und angeblich „gemeinwohlorientiert“ aus den Amtsstuben des Berliner Abgeordnetenhauses kommt, liest sich wie eine Betriebsanleitung zur schleichenden Enteignung. Der offizielle Titel: „Vergesellschaftungsrahmengesetz“. Klingt abstrakt. Ist aber konkret gefährlich – für Eigentum, Rechtssicherheit und Marktwirtschaft.

Ein Gesetz, das Geschichte schreiben will
Der Entwurf beruft sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes – eine verstaubte, jahrzehntelang ignorierte Norm, die nun zur Speerspitze einer ideologisch aufgeladenen Politik wird. Die Sozialisten von gestern haben ihre Enteignungsrhetorik in Gesetzesprosa verwandelt – mit dem Ziel, Grund, Boden, Produktionsmittel und Energieversorgung in „Gemeineigentum“ zu überführen. Wohlgemerkt: nicht durch Kauf. Sondern durch Gesetz. Der Eigentümer schaut zu. Und zahlt am Ende vielleicht sogar noch drauf.
Der Berliner Sonderweg: Sozialromantik mit Zwangscharakter
Was Berlin plant, geht weit über das hinaus, was das Grundgesetz jemals intendiert haben dürfte. Eine umfassende Rahmengesetzgebung, die zukünftig als Vorlage für beliebige „Anwendungsgesetze“ dient. Heute Immobilienkonzerne – morgen Energieversorger, Wasserversorgung oder Telekommunikationsdienstleister. Alles im Namen des „Gemeinwohls“. Was das genau ist? Das definiert natürlich der Staat. Und die Entschädigung? Die fällt ausdrücklich unter dem Verkehrswert aus – weil das ja alles „nicht mehr privatnützig“ sei.
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Reine Willkür mit Gesetzessiegel
Wer das Dokument genauer liest, erkennt das System: Es braucht keine individuelle Prüfung, keine konkrete Bedrohungslage, keine Alternative zur Vergesellschaftung. Es reicht der politische Wille – und die Mehrheit im Landesparlament. Der Gesetzentwurf erklärt sogar, dass eine Rückverlagerung auf staatliche Ebene grundsätzlich legitim sei, wenn die „Privatisierung gescheitert“ sei. Was als Scheitern gilt? Auch das entscheidet… der Staat.
Kein Rückkauf – keine Verhandlungen – kein Markt
Spätestens hier wird es brandgefährlich: Der Staat will nicht einmal mehr zurückkaufen, sondern schlicht per Gesetz übertragen. Rechtssicher, gerichtlich schwer angreifbar – weil man ja die Regeln für die Enteignung gleich mitliefert. Verwaltungsakte? Überflüssig. Das Gesetz soll selbst die Eigentumsübertragung vollziehen. Eine neue Dimension des Staatszugriffs.
Die logische Konsequenz? Investitionsflucht
Wer jetzt noch in Berlin bauen, investieren oder wirtschaften möchte, sollte sich das gut überlegen. Denn nichts ist mehr sicher – außer dem Risiko, morgen auf der Liste der „vergesellschaftungsreifen“ Unternehmen zu stehen. Für Eigentum, Innovation und Verantwortung ist in diesem System kein Platz mehr. Berlin verabschiedet sich von der Sozialen Marktwirtschaft – und nennt das Gemeinwohl.
Das Wichtigste:
Kernpunkte des Entwurfs für das Vergesellschaftungsrahmengesetz
1. Anwendungsbereich (§ 1):
2. Zweck der Vergesellschaftung (§ 2):
3. Gegenstände der Vergesellschaftung (§ 3):
4. Formen der Vergesellschaftung (§§ 4–5):
5. Gemeinwohlbindung (§ 6):
6. Keine Verwaltungsvergesellschaftung (§ 7):
7. Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit (§§ 8–9):
8. Entschädigungspflicht (§§ 10–11):
9. Verfahren und Behörden (§§ 12–14):
10. Rechtsweg (§ 15):
11. Inkrafttreten (Art. 2):

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