
Verfassungsbruch durch die Ampel: Wahlrechtsreform gescheitert
Bundesverfassungsgericht stoppt Ampel-Koalition
Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Ampel-Koalition beschlossene Wahlrechtsreform in entscheidenden Teilen fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. Dies ist nicht das erste Mal, dass die Ampel den Verfassungsbruch wagt. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz der VizeprĂ€sidentin Doris König hat die Ănderung des Wahlrechts fĂŒr teilweise verfassungswidrig erklĂ€rt.
Widerstand gegen die Wahlrechtsreform
Die im MĂ€rz 2023 von der Ampel-Koalition beschlossene Reform des Bundestagswahlrechts wurde mit dem Ziel, den Bundestag zu verkleinern, angepriesen. Dies sollte durch die Abschaffung der Ăberhang- und Ausgleichsmandate sowie den Wegfall der Grundmandatsklausel umgesetzt werden. Im Vorfeld hat sich gegen dieses Vorhaben massiver Widerstand organisiert. Schon fĂŒr die Verhandlung im April wĂ€hlte das Gericht sieben reprĂ€sentative Klagen aus. Darunter befand sich eine Normenkontrolle, die von 195 Abgeordneten der CDU/CSU eingereicht wurde, sowie eine weitere Normenkontrolle des Landes Bayern. Die CSU brachte eine Organklage ein, wĂ€hrend die Linke gleich zwei Organklagen vorbrachte â eine als Partei und eine als Bundestagsfraktion. ZusĂ€tzlich wurden zwei umfangreiche Verfassungsbeschwerden berĂŒcksichtigt.
Verfassungsrichter kritisieren Abschaffung der Grundmandatsklausel
Die Abschaffung der Ăberhangs- und Ausgleichsmandate ist nach Auffassung der Verfassungsrichter grundsĂ€tzlich mit der Verfassung vereinbar. AnstoĂ genommen hat das Bundesverfassungsgericht vor allem an der Abschaffung der Grundmandatsklausel. Hiernach zieht eine Partei entsprechend ihrem Stimmergebnis in den Bundestag ein, sofern sie zumindest drei Direktmandate gewinnen kann. Die 5-Prozent-HĂŒrde greift in diesem Fall nicht. Durch diese Regelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass regional verankerte politische KrĂ€fte im Bundestag ReprĂ€sentanz finden können.
Die Abschaffung dieser Regelung hĂ€tte das Potenzial gehabt, die Parteienlandschaft in Deutschland umfassend umzukrempeln. Aktuell ist etwa Die Linke nur aufgrund dieser Regelung im Bundestag vertreten. Bei einer kommenden Bundestagswahl könnte auch der CSU drohen, an der 5-Prozent-HĂŒrde zu scheitern. FĂŒr 2025 erscheint dies aktuell zwar unwahrscheinlich, doch schon 2001 kam die CSU nur auf ein Gesamtergebnis von 5,2 Prozent. FrĂŒher oder spĂ€ter hĂ€tte die Wahlreform also das Potenzial gehabt, der parlamentarischen Vertretung der CSU im Bundestag ein Ende zu setzen. Auch fĂŒr das BSW hĂ€tte die Neuregelung ab 2025 zumindest potenziell gefĂ€hrlich werden können.
Ampel-Koalition im Visier der Verfassungsrichter
In Anbetracht dieser drohenden umfassenden VerĂ€nderung der Parteienlandschaft hat das Gericht die Regelung schlieĂlich fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. Das Bundesverfassungsgericht erklĂ€rte, dass die âIntegrationsfunktionâ und der âReprĂ€sentationsgedankeâ der Wahl gefĂ€hrdet seien. Ăberraschend ist dieses Ergebnis nicht. Schon im Vorfeld wurde das Ampel-Vorhaben massiv kritisiert und zahlreiche Verfassungsrechtler prognostizierten das Scheitern dieser Reform. An einem sich selbst gesetzten Ziel â den Bundestag zu verkleinern â scheitert man also mal wieder klĂ€glich.
Weitere verfassungsrechtliche Bedenken
Vor allem aber muss man sich ernsthaft Gedanken ĂŒber das VerhĂ€ltnis der Ampel zur Verfassung und zum Rechtsstaat machen. Zum wiederholten Male betreibt die Ampel inzwischen offen verfassungsrechtliches Harakiri. Bereits bei der Verabschiedung des Bundeshaushalts fĂŒr 2024 muss den Ampel-Spitzen völlig klar gewesen sein, dass dieser verfassungsrechtlich zumindest einmal höchst bedenklich war. Sehenden Auges entschied man sich dennoch in die gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen und den Rechtsstaat â unter Selbstkreierung einer finanziellen Notsituation â auf die Probe zu stellen. Das Gericht entschied schlieĂlich zu Recht, dass die Umwidmung von Corona-Krediten in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verfassungswidrig war. Ampel-Vertreter attackierten das Bundesverfassungsgericht in Folge harsch.
Historischer Verfassungsbruch durch Innenministerin Faeser
Ăhnlich gelagert dĂŒrfte das von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgenommene Verbot des Compact-Magazins sein. In seiner verfassungsrechtlichen Dimension ist diese MaĂnahme in der Bundesrepublik Deutschland einzigartig. Wie die noch folgende juristische Auseinandersetzung ausgehen wird, ist natĂŒrlich völlig offen. Klar ist jedoch, dass Faeser hier zumindest einen historischen Verfassungsbruch riskiert. FĂŒr die Ampel-Koalition hat dieses Vorgehen Methode.










